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Gemeinsame Bund-Länder-Haftung für vorfinanzierte Agrarsubventionen

Kontrollmängel bei der Geldvergabe

Bund und Länder haften gleichermaßen bei der Vorfinanzierung von EU-Subventionen, der Bund kann aber zu Unrecht vorgestreckte Gelder von den Ländern zurückfordern. Das entschied am Dienstag der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG) in Karlsruhe. Verhandelt wurden Forderungen der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Verwendung von EU-Agrarfördermitteln, deren Gewährung sich im Nachhinein als fehlerhaft erwiesen hatte.

Der Bund bekam damit in Teilen Recht bei der gegen ihn von den beiden Bundesländern anhängigen Klage. Einen Anspruch auf "volle Erstattung" gibt es nach Ansicht des Senatsvorsitzende Winfried Hassemer jedoch nicht. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern hatten Agrarfördermittel in Höhe von zusammen rund 13,2 Millionen Euro vorgeschossen bekommen. Über die Höhe des nun dem Bund zustehenden Erstattungsbetrages muss nun das Bundesverwaltungsgericht befinden.

Im Falle von Mecklenburg-Vorpommern geht es um Flächenprämien für Gärtnerbetriebe, im Falle Brandenburgs um Rindfleischprämien für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes. Die Bundesregierung hatte ihr Vorgehen, die Länder für die strittigen Beträge in Höhe von 12,8 Millionen Euro beziehungsweise 422.000 Euro mit haftbar zu machen, in der mündlichen Verhandlung im Juli ausführlich begründet. Die Mittel wurden in Erwartung der EU-Agrarsubventionen vorfinanziert.

Die EU-Kommission schloss aber in beiden strittigen Fällen eine Finanzierung wegen Kontrollmängeln bei der Geldvergabe aus. Nach geltendem EU-Recht wird eine solche Entscheidung jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres gefällt. Alle "objektiv gemeinschaftswidrigen Ausgaben" bleiben nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts von der Übernahme durch die EU ausgeschlossen.

Die Haftung sei verschuldensunabhängig, argumentierte der Senat. Dem Bund komme in den strittigen Fällen eine Mitverantwortung zu. Ein sachlich gerechtfertigter Grund, den Bund oder die Länder bei der Anwendung von Gemeinschaftsrecht von einer innerstaatlichen Haftung freizustellen, sei nicht erkennbar.

Der Senatsvorsitzende, BVG-Vizepräsident Winfried Hassemer, räumte bei der Urteilsverkündigung ein, die vorliegende Klage sei "sehr komplex", wie er dies in seiner zehnjährigen Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht bislang nicht erlebt habe. Das Urteil wurde in einem gesonderten Schriftsatz mit 78 Seiten Umfang begründet. (AZ: 2 BvG 1/04 und 2 BvG 2/04)