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Kritik am Beteiligungsvertrag zur Bahnprivatisierung

49,9 Prozent an private Investoren

Der Verkehrsausschuss des Bundestages wird sich nach bisheriger Planung am 4. Juni erneut mit der Bahnprivatisierung befassen. Im Mittelpunkt dürfte dabei der aktuelle Entwurf zum Beteiligungsvertrag zwischen dem Bund, der Deutschen Bahn AG und der DB Mobility Logistics AG stehen. Nach Ansicht von Kritikern aus Opposition und der SPD-Linken enthält das Papier Formulierungen, die entweder nicht mit dem Bundestagsbeschluss vom 30. Mai in Übereinstimmung zu bringen sind, oder die den Bund gegenüber der künftig teilprivatisierten Bahn benachteiligen.

Als heikel gelten:

Paragraph 10: Er besagte im Entwurf vom 30. Mai, dass die DB Mobility Logistics AG - an ihr ist der Bund zu mindestens 75,1 Prozent beteiligt - sich verpflichtet, die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte an ihren Verkehrsunternehmen wie DB Fernverkehr oder DB Regio zu halten. Im Umkehrschluss heißt das: Diese Unternehmen dürfen bis zu 49,9 Prozent an private Investoren abgegeben werden. Dadurch ist der tatsächliche Einfluss privater Investoren viel stärker, als zuvor bekannt. In allen Diskussionen hieß es zuvor stets, dass privates Kapital nur mit 24,9 Prozent an dem Bereich Verkehr und Logistik beteiligt werde. Kritiker werten diesen Paragraphen daher als untragbar.

Paragraphen 2 und 3: Die Paragraphen 2 und 3 enthalten nach Einschätzung von Kritikern Passagen, die dafür sorgen könnten, dass die vollständig beim Bund bleibende Deutsche Bahn AG im Grunde für sämtliche Risiken der teilprivatisierten DB Mobility Logistics geradestehen müsste. Die fraglichen Sätze betonen die weiterhin starke Rolle der DB AG, ihre Führungsverantwortung im Gesamtkonzern und die Bündelung strategischer Konzernleitungsfunktionen dort.

Paragraph 5: Er regelt die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Hier sehen Kritiker die Gefahr, dass Gewinne des beim Bund verbleibenden Infrastrukturbereichs an die DB AG hochgereicht und dann für die teilprivatisierte DB Mobility Logistics ausgegeben werden können. Umgekehrt sei dies nicht der Fall. Hier besteht die Sorge, dass der Vertrag ein Gewinnabführungssystem zulasten der öffentlichen Hand zementiert.

Paragraphen 7 und 8: Die Paragraphen 7 und 8 beschreiben die Satzung der DB AG und der DB Mobility Logistics. Hier sind noch einmal die vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse festgeschrieben. Kritiker betonen, dass hier nur die Bereiche Verkehr und Logistik, nicht aber Serviceeinrichtungen wie Betriebswerkstätten genannt sind. Die Frage sei, ob diese Einrichtungen dadurch vollständig privatisiert werden dürfen.

Paragraph 13: Er legt fest, dass der konzerninterne Arbeitsmarkt erhalten bleiben muss. Hier gibt es Befürchtungen, dass die teilprivatisierte DB Mobility Logistics AG Arbeitskräfte in Bereiche verschiebt, die voll beim Bund bleiben. Davon würde auch der private Investor profitieren, während auf den Bund zusätzliche Lasten zukommen könnten. Gewerkschafter begrüßen den einheitlichen Arbeitsmarkt. Sie betonen, dass in einem Bereich freigesetzte Mitarbeiter dadurch leichter in anderen Teilen des Konzerns untergebracht werden können.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der Entwurf es der teilprivatisierten DB Mobility Logistics AG erlauben würde, Vermögenswerte zu verkaufen. So wäre es danach theoretisch möglich, die Lokomotiven, Triebwagen und Waggons für mehrere Milliarden zu verkaufen und dann zurückzuleasen. Dann wäre viel Geld in der Kasse, aber der Konzern stände ohne eigene Flotte da. Der Aufwand für das Leasing könnte mit höheren Ticketpreisen auf die Kunden abgewälzt werden. Abhilfe schaffen könnte hier ein Passus, nachdem der Aufsichtsrat dem Verkauf wesentlicher Vermögenswerte zustimmen muss.