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Kompromiss zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht

Das neue Stasi-Unterlagengesetz

Stasi-Akten von Prominenten können auch künftig an Journalisten und Wissenschaftler zum Zwecke der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit herausgegeben werden. Die Novelle war notwendig geworden, weil durch die erfolgreiche Klage von Alt-Kanzler Helmut Kohl (CDU) gegen die Herausgabe seiner Akten die bisherige Herausgabepraxis der Birthler-Behörde in Frage gestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im März diesen Jahres die Grundsatzentscheidung getroffen, dass - laut altem Gesetzestext - die Einwilligung des Betroffenen für die Herausgabe seiner Daten zwingend notwendig ist. Damit wären die Akten etwa von bereits verstorbener DDR-Dissidenten für die Forschung dauerhaft versperrt gewesen.

Diesen Zustand hat der Gesetzgeber nun geändert. Die Novelle regelt, dass Informationen über Personen der Zeitgeschichte oder politische Funktionsträger, die deren "zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen", ohne Einwilligung herausgegeben werden dürfen. Allerdings werden die Betroffenen vor Herausgabe der Akten von der Behörde informiert und erhalten Einsicht in die Unterlagen in dem Zustand, in dem sie herausgegeben werden sollen. Gegebenenfalls können sie Einwände erheben, was zu einer erneuten Abwägung führen muss. Kann auf diese Weise kein Einvernehmen zwischen dem Betroffenen und der Behörde erzielt werden, so dürfen die Akten erst 14 Tage nach Bekanntgabe des Abwägungsergebnisses veröffentlicht werden. Das gibt dem Betroffenen die Zeit, dagegen eine einstweilige Verfügung vor Gericht zu erwirken.

Der Ermessensspielraum der Behörde wird dadurch eingeschränkt, dass bei der Abwägung künftig zu berücksichtigen ist, ob die Informationserhebung durch die Stasi "erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht". Diesen Passus, der im Entwurf der rot-grünen Koalition nicht vorgesehen war, setzte die FDP durch. Unter Menschenrechtsverletzungen fallen zum Beispiel Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis oder Verstöße gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Stasi hat den größten Teil ihrer Informationen auf diese rechtsstaatswidrige Art und Weise gewonnen, so dass bei strenger Auslegung des Gesetzes der überwiegende Teil der Akten geschlossen bleiben muss.