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Kleine Sparer zahlen Zins-Steuer, Spekulationsgewinn-Steuer ist freiwillig

Bundesrechnungshof-Kritik

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren sind einkom-mensteuerpflichtig, wenn sie 512 Euro überschreiten und wenn zwischen Ankauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Bedeutung solcher steuerpflichtiger Erträge (sog. "Spekulationsgewinne") ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Der Bundesrechnungshof sieht eine dem Gesetz entsprechende, vollständige Besteuerung nicht gewährleistet. In einem am Freitag dem Deutschen Bundestag vorgelegten Bericht weist er darauf hin, dass es im Ergebnis den Steuerpflichtigen überlassen bleibe, ob und in welcher Höhe sie solche Veräußerungsgewinne in ihren Steuererklärungen angeben. Die Finanzverwaltung verfüge kaum über die Möglichkeit, fehlende oder falsche Angaben zu erkennen oder zu überprüfen.

Der Grund dafür liege darin, dass die Finanzbehörden konten- und depotbezogene Daten, die ihnen bei Bankenprüfungen zugänglich werden, grundsätzlich nicht für die Überprüfung von steuerlichen Angaben über Wertpapiererträge verwenden dürften. Seit der Abschaffung der Vermögensteuer verfüge die Finanzverwaltung nicht mehr über eine eigenständige Informationsgrundlage über private Wertpapierbestände. Zudem sei die Ermittlung von Spekulationsgewinnen vor allem bei den heute gebräuchlichen Sammeldepots schwierig, da hier nur durch aufwändige Berechnungen ermittelt werden könne, welche Papiere innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden.

Im Ergebnis könne der gesetzliche Anspruch auf die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren derzeit nicht wirksam und umfassend durchgesetzt werden. Damit ist nach Auffassung des Bundesrechnungshofes auch der Verfassungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung berührt.

Der Bundesrechnungshof erläutert in seinem Bericht an den Bundestag, dass dem Gesetzgeber durchaus mehrere gangbare Wege offen stehen, um eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen. So könnte - ähnlich wie bei den Zinserträgen - eine Abzugsteuer vorgesehen werden. Als Bemessungsgrundlage ließen sich dabei die bei den Banken verfügbaren Daten über Spekulationsgewinne verwenden. Eine weitere Möglichkeit wären intensivere Kontrollverfahren, wie sie seit langem in anderen Ländern angewendet werden.