"Tatverdacht"

Bundesverfassungsgericht rügte achtjährige Untersuchungshaft

Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, der seit acht Jahren wegen des Verdachts des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch in Untersuchungshaft sitzt, war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht (Artikel 2, Absatz 2, Satz 2 Grundgesetz) verletzen. Als Urteilsbegründung führten die Richter insbesondere die viel zu langen Strafverfahren an.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, im Juli 1997 vorsätzlich eine Gasexplosion herbeigeführt zu haben, die das ihm selbst gehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von über vier Jahren sprach ihn das Landgericht am 16. August 2001 der angelasteten Tat schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision ein, die er im März 2002 begründete. Die Bundesanwaltschaft nahm hierzu am 30. September 2002 Stellung. Der Bundesgerichtshof bestimmte den Termin zur Hauptverhandlung über die Revision auf den 10. Juli 2003. Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob er das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert noch immer an.

Sowohl beim Landes- wie beim Oberlandesgericht hatte der Angeklagte erfolglos die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt, worauf er nun Verfassungsbeschwerde einlegte.

Das Bundesverfassungsgericht legte der Entscheidung im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: "Das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gebietet in Haftsachen eine angemessene Beschleunigung des gesamten Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss."

Das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass Umstände vorlägen, die den Schluss auf eine erhebliche, dem Staat zuzurechnende vermeidbare Verfahrensverzögerung nahe legten. Bis zur Hauptverhandlung im Juli 1999 seien beinahe zwei Jahre vergangen, weitere zwei Jahre hätte es gedauert, bis das erste Urteil gefällt worden sei. In Bezug auf das anschließende Revisionsverfahren habe die Bundesstaatsanwaltschaft für ihre Stellungnahme sieben Monate gebraucht. Die Hauptverhandlung im Revisionsverfahren dauere zudem auch schon wieder 19 Monate. Erschwerend komme hinzu, dass eben diese Revision der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient habe.

"Nach 8 Jahren nicht mehr als einen dringenden Tatverdacht"

Es könne – so fasst das Bundesverfassungsgericht seine Argumentation zusammen - in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen hielten als einen dringenden Tatverdacht.

"Allein die stereotypen, in den Haftfortdauerentscheidungen enthaltenen und auch sonst häufig anzutreffenden Formulierungen, das überragende Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer wirksamen Strafverfolgung einer durch die besondere Schwere des Schuldvorwurfs gekennzeichneten Tat überwiege den durch die Verfassung garantierten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers, kann nach einem Zeitraum von über acht Jahren die Fortdauer von Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen."

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gesichtspunkte erneut über die Frage der Haftfortdauer zu entscheiden.

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