"Menschenwürdige Existenz gewährleistet"
Gefängniszelle mit offener Toilette laut Bundesverfassungsgericht rechtens
Die Karlsruher Richter bestätigten eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz und verwarfen die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Gefangenen.
Die Verfassungsrichter betonten, dass der Gefangene einen "Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch das Vollzugspersonal" habe. Bedienstete müssten "durch Anklopfen oder ausreichend vernehmbare Schließgeräusche beim Öffnen der Tür" ihr Kommen ankündigen.
Das OLG hatte darauf hingewiesen, dass die Ausstattung der beanstandeten Einzelzelle dem "allgemeinen Standard der Justizvollzugsanstalten in der Bundesrepublik" entspreche. Laut JVA Koblenz verfügten alle ihre Einzelhafträume über eine Toilette ohne bauliche Abtrennung.
Die Karlsruher Richter lehnten auch Beschwerden in zwei weiteren Fällen ab. Hier konnten die Kläger entweder einen abgetrennten WC-Bereich oder eine Toilette außerhalb des Haftraums nutzen. In einem Verfahren ging es um die Unterbringung eines Straftäters in einem 14,5 Quadratmeter großen Zweibettzimmer, das wegen Überbelegung im Landeskrankenhaus von Sachsen-Anhalt in Uchtspringe mit drei Personen belegt war.
Im anderen Verfahren blieb unbeanstandet, dass sich der Kläger im offenen Strafvollzug in der JVA Diez in Rheinland-Pfalz mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum von nur 11,7 Quadratmetern befand.
(AZ: 2 BvR 939/07; 2 BvR 2354/04; 2 BvR 2201/05 - Beschlüsse vom 13. November 2007)
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Am 04. Dez. 2007 unter:
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