"Menschenwürdige Existenz gewährleistet"

Gefängniszelle mit offener Toilette laut Bundesverfassungsgericht rechtens

Das Bundesverfassungsgericht hat die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der Intimsphäre von Gefangenen präzisiert. Demnach ist es zulässig, einen Untersuchungsgefangenen in einer Einzelzelle mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette unterzubringen. Dadurch werde der Gefangene nicht in seiner Menschenwürde verletzt, heißt es in dem am 4. Dezember veröffentlichten Beschluss. Bei einer Einzelzelle bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten. Dies sei anders als in Fällen, in denen zwei oder mehr Gefangene gemeinsam in einer Zelle untergebracht seien und keine ausreichende räumliche Abtrennung der Toilette gegeben sei. Der Kläger befand sich in Untersuchungshaft und wurde 2006 in die Justizvollzugsanstalt Koblenz verlegt. In seiner Klage erläuterte der Mann, dass beim Öffnen der Zellentür der erste Blick auf die offen im Raum stehende Toilette falle. So könnten Bedienstete und dritte Personen auf dem Gang ihn bei der Verrichtung seiner Notdurft sehen. Dies verletze sein Schamgefühl und seine Menschenwürde.

Die Karlsruher Richter bestätigten eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz und verwarfen die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Gefangenen.

Die Verfassungsrichter betonten, dass der Gefangene einen "Anspruch auf besondere Rücksichtnahme durch das Vollzugspersonal" habe. Bedienstete müssten "durch Anklopfen oder ausreichend vernehmbare Schließgeräusche beim Öffnen der Tür" ihr Kommen ankündigen.

Das OLG hatte darauf hingewiesen, dass die Ausstattung der beanstandeten Einzelzelle dem "allgemeinen Standard der Justizvollzugsanstalten in der Bundesrepublik" entspreche. Laut JVA Koblenz verfügten alle ihre Einzelhafträume über eine Toilette ohne bauliche Abtrennung.

Die Karlsruher Richter lehnten auch Beschwerden in zwei weiteren Fällen ab. Hier konnten die Kläger entweder einen abgetrennten WC-Bereich oder eine Toilette außerhalb des Haftraums nutzen. In einem Verfahren ging es um die Unterbringung eines Straftäters in einem 14,5 Quadratmeter großen Zweibettzimmer, das wegen Überbelegung im Landeskrankenhaus von Sachsen-Anhalt in Uchtspringe mit drei Personen belegt war.

Im anderen Verfahren blieb unbeanstandet, dass sich der Kläger im offenen Strafvollzug in der JVA Diez in Rheinland-Pfalz mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum von nur 11,7 Quadratmetern befand.

(AZ: 2 BvR 939/07; 2 BvR 2354/04; 2 BvR 2201/05 - Beschlüsse vom 13. November 2007)

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