Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einmal festgestellt, dass für ein Land kein Abschiebeverbot gilt, dann dürfen Ausländerbehörden vor Ort grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen mehr erteilen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in
Leipzig. Das Gericht hat in dem Grundsatzurteil den Ermessensspielraum örtlicher Ausländerbehörden bei der Gewährung einer "humanitären Aufenthaltsgenehmigung" als Schutz vor der
Abschiebung in bestimmte Länder eingeschränkt. Die Erteilung einer solchen Genehmigung sei nach neuem Recht zwar grundsätzlich erleichtert, urteilten die Richter. Ausschlaggebend in der Beurteilung der Sicherheitslage im Zielland der Abschiebung sei aber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht die örtlichen Behörden.